Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1.
Geltungsbereich
(1)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen juri§lation Bettina Behrendt, nachfolgend Übersetzerin genannt, und dem Auftraggeber, auch dann, wenn die AGB des Auftraggebers anderslautende Vereinbarungen enthalten.
(2)
Abweichende Vertragsbedingungen, bzw. die Anwendung anderer Vorschriften bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
2.
Umfang des Übersetzungsauftrags
(1)
Die Übersetzung wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung sorgfältig ausgeführt. Der Auftraggeber erhält die vertraglich vereinbarte Ausfertigung der Übersetzung.
(2)
Ist nichts anderes vereinbart oder sofern sich aus dem Übersetzungsauftrag nichts anderes ergibt, erfolgt eine Übersetzung in die deutsche Sprache ins Hochdeutsche für eine bundesdeutsche Leserschaft. Übersetzungen in die englische Sprache erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus dem Übersetzungsauftrag nichts anderes ergibt, ins britische Englisch für eine internationale Leserschaft, wobei bei Rechtsübersetzungen die Terminologie im Zweifelsfall an die Rechtssprache des englisch-walisischen Rechts, bzw. an die Ergebnisse der Terminologierecherche im EU-Recht angelehnt wird.
3.
Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht des Auftraggebers
(1)
Der Auftraggeber hat die Übersetzerin mit Auftragserteilung über besondere Ausführungsformen der Übersetzung zu unterrichten (Übersetzungen auf Datenträgern, Dateiformat, Anzahl der Ausfertigungen, Druckreife, äußere Form der Übersetzung etc.). Ist die Übersetzung für den Druck bestimmt, hat der Auftraggeber der Übersetzerin einen Korrekturabzug zu überlassen.
(2)
Informationen und Unterlagen, die zur Erstellung der Übersetzung notwendig sind, hat der Auftraggeber unaufgefordert und rechtzeitig der Übersetzerin zur Verfügung zu stellen (Glossare des Auftraggebers, Zeichnungen, Tabellen, Abkürzungen, etc.).
(3)
Fehler und Schäden, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Obliegenheiten ergeben, gehen nicht zulasten der Übersetzerin.
4.
Liefertermin
(1)
Sofern zwischen der Übersetzerin und dem Auftraggeber keine Uhrzeit oder Zeitfenster vereinbart wurde, ist die Übersetzung bis 17:00 h am vereinbarten Termin zu liefern.
(2)
Übermittelt der Auftraggeber nach Erteilung des Auftrages und nach Vereinbarung einer Lieferfrist zusätzliche Textpassagen, wird die Lieferfrist erneut verhandelt.
(3)
Nimmt der Auftraggeber nach Erteilung des Auftrages Änderungen im Ausgangstext vor, der bereits in Erfüllung des Auftrags ganz oder teilweise übersetzt war, sodass eine Überarbeitung des bereits übersetzten Textes notwendig wird, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Maße.
5.
Mängelbeseitigung
(1)
Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung von in der Übersetzung enthaltenen Mängeln. Die Übersetzerin behält sich das Recht auf Mängelbeseitigung in Form einer Nacherfüllung oder Ersatzlieferung vor. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung muss unverzüglich spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Übersetzung vom Auftraggeber unter genauer Angabe des Mangels geltend gemacht werden..
(2)
Erhebt der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Übersetzung keine schriftlichen Einwendungen, gilt die Übersetzung als abgenommen.
(3)
Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder einer Ersatzlieferung finden die gesetzlichen Gewährleistungsregeln Anwendung.
(4)
Stilistische Beanstandungen gelten nicht als Mängel. Dies gilt ebenfalls für Synonyme, sofern der Auftraggeber kein Referenzmaterial, aus dem die für die verwendeten Bezeichnungen zu verwendenden Synonyme nicht eindeutig hervorgehen, rechtzeitig zur Verfügung gestellt hat.
6.
Haftung
(1)
Die Übersetzerin haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In diesen Fällen haftet die Übersetzerin für jedes schuldhafte Verhalten ihrer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Vertreter.
(2)
Bei Verletzung der wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalspflichten) haftet die Übersetzerin auch für leichte Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Erfüllungsgehilfen und Vertreter. Die Haftung wird hierbei jedoch auf den typischerweise voraussehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ist außer bei Personenschäden auf die Deckungssumme der von der Übersetzerin unterhaltenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung i. H. v. EUR 200.000,- je Schadenfall beschränkt.
7.
Berufsgeheimnis
(1)
Die Übersetzerin verpflichtet sich, Stillschweigen über alle Tatsachen zu bewahren, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden.
(2)
Sofern keine gesonderte Stillschweigenvereinbarung zwischen der Übersetzerin und dem Auftraggeber geschlossen wurde, ist die Übersetzerin berechtigt, die Übersetzung durch Kooperationspartner anfertigen oder Korrektur Lesen zu lassen. Die Übersetzerin muss in diesem Fall dafür Sorge tragen, dass der Dritte sich ihr und/oder dem Auftraggeber gegenüber ebenfalls zum Stillschweigen verpflichtet.
(3)
Für den Fall, dass die Übersetzerin aufgrund unvorhergesehener Arbeitsunfähigkeit oder Tod nicht mehr in der Lage ist, die beauftragte Übersetzung durchzuführen, hat die Übersetzerin einen Rechtsanwalt als Notfallmanager bestellt und diesen bevollmächtigt, alles Erforderliche und Notwendige in die Wege zu leiten, um den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten bzw. abzuwickeln.

Sofern keine gesonderte Stillschweigenvereinbarung zwischen der Übersetzerin und dem Auftraggeber geschlossen wurde, ist der von der Übersetzerin beauftragte Notfallmanager bei Krankheit oder Tod der Übersetzerin ebenfalls berechtigt, die Übersetzung durch Kooperationspartner der Übersetzerin anfertigen oder Korrektur Lesen zu lassen. Die Übersetzerin hat für diesen Fall mit dem beauftragten Notfallmanager eine Geheimhaltungsvereinbarung geschlossen, mit der sich der Notfallmanager ebenfalls zum Stillschweigen verpflichtet.
8.
Vergütung
(1)
Sofern auf der Rechnung kein Fälligkeitsdatum genannt ist, ist die Vergütung sofort nach Rechnungsstellung fällig.
(2)
Die Übersetzerin hat neben dem vereinbarten Honorar Anspruch auf die Erstattung der tatsächlich angefallenen und mit dem Auftraggeber abgestimmten Aufwendungen. Die Übersetzerin kann bei umfangreichen Übersetzungen den Vorschuss verlangen, der für die Durchführung der Übersetzung objektiv notwendig ist. In begründeten Fällen kann sie die Übergabe ihrer Arbeit von der vorherigen Zahlung ihres vollen Honorars abhängig machen.
(3)
Ist keine schriftliche Vergütungsvereinbarung abgeschlossen worden, gelten grundsätzlich folgende Preise: Stundensatz i. H. v. 70,- Euro bzw. ein Tagessatz i. H. v. 500,- Euro; bei Kleinaufträgen gilt ein Mindestauftragswert i. H. v. 50,- Euro. Die Preise verstehen sich jeweils zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
(4)
Übermittelt der Auftraggeber nach Erteilung des Auftrages zusätzliche Textpassagen, die zum ursprünglich vereinbarten Liefertermin geliefert werden oder verkürzt der Auftraggeber nach Auftragserteilung die Lieferfrist, kann die Übersetzerin einen angemessenen Zuschlag erheben. Ein Anspruch auf eine Verkürzung der Lieferfrist besteht nicht.
(5)
Nimmt der Auftraggeber nach Erteilung des Auftrages Änderungen im Ausgangstext vor, der bereits in Erfüllung des Auftrags ganz oder teilweise übersetzt war, so dass eine Überarbeitung des bereits übersetzten Textes notwendig wird, kann die Übersetzerin einen angemessenen Zuschlag erheben. Übersetzungspassagen, die nach nachträglichen Änderungen im Ausgangstext zur Erfüllung des abgeänderten Auftrages nicht weiter verwendet werden können, kann die Übersetzerin dem Auftraggeber in Rechnung stellen.
9.
Eigentumsvorbehalt
(1)
Die Übersetzung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Übersetzerin. Bis dahin hat der Auftraggeber kein Nutzungsrecht.
(2)
Die Übersetzerin behält sich ihr Urheberrecht vor.
10.
Anwendbares Recht
(1)
Für den Auftrag und alle sich daraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des internationalen Privatrechts.
(2)
Gerichtsstand ist Düsseldorf.
(3)
Die Wirksamkeit dieser Auftragsbedingungen wird durch die Nichtigkeit und Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt.

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Sprachrichtungen

Deutsch > Englisch
Englisch > Deutsch

Veröffentlichungen

Behrendt, Bettina/Keller, Diane (2012): Englisch als Gerichtssprache, NJW 4/2012, 14. – (Stellungnahme im Namen der Mailingliste Juristische Übersetzer zum Gesetzentwurf zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen)

Behrendt, Bettina (2011): Ermächtigte Übersetzer und allgemein beeidigte Dolmetscher müssen Rechtssprachkenntnisse nachweisen, KammerReport Hamm 5/2011, S. 21f.

Vorträge

Englisch im Beruf - mit Sinn und Verstand am 22.03.2012

Übersetzung von akademischen Graden, Funktions- und Berufsbezeichnungen am 11.10.2013

Übersetzung eines Webseitenimpressums am 12.10.2019